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# § 4 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Heilbad

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;

2. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heil­mittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;

3. stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;

4. ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;

6. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;

7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 4 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/4

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