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# § 17 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennungsverfahren

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten soll, bei der zuständigen Behörde voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen.

(2) Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der Antrag stellenden Gemeinde zu tragen.

(3) Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 17 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/17

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