Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kurortegesetz
KOG§ 15 Betreiben der Anlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/15#abs-1 (1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/15#abs-2 (2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.