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§ 15 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Betreiben der Anlage

Kurortegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.

(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.