(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.
(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.
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(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.
(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.