Gesetze / Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung
KMZÜV§ 3 Inhalt des Antrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMZ%C3%9CV/3#abs-1 (1) Der Antrag soll ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren Bezug nehmen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMZ%C3%9CV/3#abs-2 (2) Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorliegenden Unterlagen und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und dem Risikomanagement, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 weiterhin aktuell sind. Darüber hinaus muss der Antrag folgende Informationen und Nachweise enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMZ%C3%9CV/3#abs-3 (3) Soweit die Unterlagen der Bundesanstalt bereits vorliegen, müssen die Unterlagen nicht erneut eingereicht werden. Der Antragssteller soll auf diese Unterlagen hinweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMZ%C3%9CV/3#abs-4 (4) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.