Gesetze / Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung
KMZÜV§ 2 Antragsgegenstand, Antragsberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMZ%C3%9CV/2#abs-1 (1) Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist die Zulassung zur Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMZ%C3%9CV/2#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Die Antragsberechtigung erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen, die von der bestehenden Erlaubnis umfasst sind.