Gesetze / Kryptomärkteanzeigenverordnung
KMAnzV§ 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
Stand: 01.07.2026
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.