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§ 8 KMAnzV — Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten

Kryptomärkteanzeigenverordnung

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.