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# § 9 KLSchV (Brandenburg) — Einladung, Auskunftspflicht

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens sechs Wochen vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz ein und unterrichtet die nach § 18 zuständige Behörde.

(2) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 9 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/9

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