Gesetze / Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
KK-AltRückV§ 4 Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KK-AltR%C3%BCckV/4#abs-1 (1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KK-AltR%C3%BCckV/4#abs-2 (2) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1 somit folgende Formel:
| [Abbildung], |
Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KK-AltR%C3%BCckV/4#abs-3 (3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 57 Abs. 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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