Gesetze / Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung KK-AltRückV § 5 Zahlverfahren Stand: 10.06.2019 Bund Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.