Gesetze / Kinder- und Jugendhilfegesetz
KJHGArt 22 Stadtstaatenklausel
Stand: 10.06.2019
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
1.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,
2.
die Errichtung von Jugendämtern und
3.
die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 22 KJHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 13.02.2002 – 4 LB 850/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.