Gesetze / Kinder- und Jugendhilfegesetz

KJHG

Art 11 Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/11#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 35a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/11#abs-2 (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.

Art 10 Art 12