Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/6#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend informiert sowie über ihre Rechte aufgeklärt werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/6#abs-2 (2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/6#abs-3 (3) Das Land beteiligt im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/6#abs-4 (4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu sollen diesen Mitspracherechte eingeräumt werden.

§ 5 § 7