Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 7 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/7#abs-1 (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/7#abs-2 (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/7#abs-3 (3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte entwickelt wird.

II.

Planungsverantwortung

§ 6 § 8