Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG
KJFöG§ 16 Landesförderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/16#abs-1 (1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 139 752 900 Euro, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2027, bereit zu stellen. Über eine Dynamisierung des in Satz 2 genannten Jahresansatzes entsprechend dem im Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2023-2027 vom 12. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 824) vorgesehenen Schlüssel entscheidet der Landtag im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/16#abs-2 (2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene pädagogische Ansätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/16#abs-3 (3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/16#abs-4 (4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/16#abs-5 (5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.