Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 13 Jugendsozialarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken.

§ 12 § 14