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KJFöG

§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ordnungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.

Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden.

IV.

Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung

§ 13 § 15