Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 12 Offene Jugendarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit.

§ 11 § 13