Gesetze / KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz
KI-MIG§ 15 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht dafür sorgt, dass einer betroffenen Person nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine dort genannte Erläuterung gegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/15#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.