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# § 15 KI-MIG — Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689

KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine dort genannte Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 2. entgegen Artikel 21 Absatz 2 Zugang nicht gewährt,

- 3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 eine dort genannte Grundrechte-Folgenabschätzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

- 4. entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, eine Information aktualisiert,

- 5. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 6. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder d die notifizierende Behörde auf deren Anfrage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,

- 7. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e die notifizierende Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

- 8. entgegen Artikel 45 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder

- 9. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht dafür sorgt, dass einer betroffenen Person nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine dort genannte Erläuterung gegeben wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 15 KI-MIG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/15

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