Gesetze / Kommunikationshilfenverordnung

KHV

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/4#abs-1 (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/4#abs-2 (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.

§ 3 § 5