Gesetze / Kommunikationshilfenverordnung
KHV§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/4#abs-1 (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/4#abs-2 (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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25.11.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2016 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2016 I S. 2659
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.