Gesetze / Kommunikationshilfenverordnung
KHV§ 3 Kommunikationshilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/3#abs-1 (1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/3#abs-2 (2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 KHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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25.11.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2016 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2016 I S. 2659
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.