Gesetze / Kommunikationshilfenverordnung

KHV

§ 3 Kommunikationshilfen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/3#abs-1 (1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/3#abs-2 (2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
3.
Kommunikationsmethoden sowie
4.
Kommunikationsmittel.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
5.
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

1.
akustisch-technische Hilfen oder
2.
grafische Symbol-Systeme.
§ 2 § 4