Gesetze / Kommunikationshilfenverordnung
KHV§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/1#abs-2 (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 KHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
- LSG Hessen, 21.10.2024 – L 6 P 34/24 B ERZitiert von 1
- SG Wiesbaden, 04.09.2024 – S 22 P 80/24 ERZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2016 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2016 I S. 2659
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.