Gesetze / Kommunikationshilfenverordnung
KHV§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
- LSG Hessen, 21.10.2024 – L 6 P 34/24 B ERZitiert von 1
- SG Wiesbaden, 04.09.2024 – S 22 P 80/24 ERZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHV/1#abs-2 (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.