Gesetze / Krankenhausstatistik-Verordnung

KHStatV

§ 1 Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHStatV/1#abs-1 (1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über

1.
die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
2.
die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
3.
die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHStatV/1#abs-2 (2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nr. 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHStatV/1#abs-3 (3) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Krankenhäuserdie Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören,
2.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungendie Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören.
§ 2