Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Stand: 25.06.2023
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterstützt und berät das Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich der Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere durch die Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen, soweit nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Auswertungen auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermitteln; es setzt die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 über die Art der Unterstützungsleistungen des Instituts in Kenntnis. Die Aufwendungen des Instituts werden durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.
Änderungsverlauf
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 123)
BGBl. 2023 I Nr. 123
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