Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 71 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/71#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstanden sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrechtmäßig ausgeführt hat. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/71#abs-2 (2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch nach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.