Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/9#abs-1 (1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/9#abs-2 (2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/9#abs-3 (3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei den obersten Landesbehörden beantragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften tritt.

§ 8 § 10