Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.

§ 48 § 50