Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz

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Art 20 Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/20#abs-1 (1) Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/20#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann für kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/20#abs-3 (3) Die Art. 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 7 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.

Art 19 Art 21