Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt 19 Zahlungsverjährung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-1 (1) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-2 (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-3 (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
2. Stundung;
3. Sicherheitsleistung;
4. Aussetzung der Vollziehung;
5. eine Vollstreckungsmaßnahme;
6. Anmeldung im Insolvenzverfahren;
7. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-4 (4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis
1. bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
2. bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung die Maßnahme abgelaufen ist;
3. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
4. das Insolvenzverfahren beendet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-5 (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-6 (6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-7 (7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.