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Art 19 Zahlungsverjährung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-1 (1) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-2 (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-3 (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch

1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;

2. Stundung;

3. Sicherheitsleistung;

4. Aussetzung der Vollziehung;

5. eine Vollstreckungsmaßnahme;

6. Anmeldung im Insolvenzverfahren;

7. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-4 (4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis

1. bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;

2. bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung die Maßnahme abgelaufen ist;

3. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;

4. das Insolvenzverfahren beendet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-5 (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-6 (6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KG/19#abs-7 (7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

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