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Art 18 Säumniszuschläge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/18#abs-1 (1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v.H. des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/18#abs-2 (2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/18#abs-3 (3) Art. 16 gilt sinngemäß.

Art 17 Art 19