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Art 10a KG (Bayern) — Umsatzsteuer

Kostengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.