Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommissionsfinanzierungssatzung
KFS§ 2 Buchführende Stelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFS/2#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird eine Buchführende Stelle eingerichtet. Die Buchführende Stelle hat ihren Sitz am Ort der gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Abs. 7 Satz 1 RStV. Die Geschäfte der Buchführenden Stelle nimmt die/der gesetzliche Vertreter/in der Landesmedienanstalt wahr, die/der von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder dazu für drei Jahre beauftragt wird. Die Beauftragung kann wiederholt erfolgen. Sie/Er ist Beauftragte/r für den Haushalt und wird durch die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFS/2#abs-2 (2) Die Buchführende Stelle ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte zur Erfüllung des Zwecks dieser Satzung mit Wirkung für und gegen die Landesmedienanstalten abzuschließen. Im Rahmen von § 5 Abs. 3 kann die Buchführende Stelle den Leitern/innen der Geschäftsstellen nach § 35 Abs. 7 RStV Untervollmacht erteilen.