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§ 2 KFS (Nordrhein-Westfalen) — Buchführende Stelle

Kommissionsfinanzierungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird eine Buchführende Stelle eingerichtet. Die Buchführende Stelle hat ihren Sitz am Ort der gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Abs. 7 Satz 1 RStV. Die Geschäfte der Buchführenden Stelle nimmt die/der gesetzliche Vertreter/in der Landesmedienanstalt wahr, die/der von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder dazu für drei Jahre beauftragt wird. Die Beauftragung kann wiederholt erfolgen. Sie/Er ist Beauftragte/r für den Haushalt und wird durch die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Die Buchführende Stelle ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte zur Erfüllung des Zwecks dieser Satzung mit Wirkung für und gegen die Landesmedienanstalten abzuschließen. Im Rahmen von § 5 Abs. 3 kann die Buchführende Stelle den Leitern/innen der Geschäftsstellen nach § 35 Abs. 7 RStV Untervollmacht erteilen.