Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung
KFBauMechAusbV§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/9#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/9#abs-3 (3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.