Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

KFBauMechAusbV

§ 10 Prüfungsbereich Auftragsplanung

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
2.
Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
3.
die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,
4.
informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie
5.
Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/10#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 9 § 11