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# § 9 KFBauMechAusbV — Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

- 2. Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

- 3. Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

- 4. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

- 5. sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

- 6. ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

- 7. fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

- 2. Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.

(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 KFBauMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/9

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