Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 59 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/59#abs-1 (1) (gegenstandslos)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/59#abs-2 (2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/59#abs-3 (3) (gegenstandslos)