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§ 59 KFürsV — Übergangsregelung

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) (gegenstandslos)

(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.

(3) (gegenstandslos)