Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 42 Geminderte Lebensstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/42#abs-1 (1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes beträgt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/42#abs-2 (2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, beträgt der Freibetrag abweichend von Absatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbetrags:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/42#abs-3 (3) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/42#abs-4 (4) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.