Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 16 Unterhaltsbeihilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/16#abs-1 (1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/16#abs-2 (2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrag nicht übersteigen.