Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge KFürsV § 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.