nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 KFürsV — Pauschalierte Abgeltung von Kosten

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.