Gesetze / Krisendestillationsverordnung
KDV§ 6 Überwachungsbestimmung
Die zuständigen Landesstellen haben im Rahmen der Durchführung der Gewährung der Unterstützung Kontrollen bei den Antragstellern und Begünstigten durchzuführen.
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KDVDie zuständigen Landesstellen haben im Rahmen der Durchführung der Gewährung der Unterstützung Kontrollen bei den Antragstellern und Begünstigten durchzuführen.