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§ 6 KDV — Überwachungsbestimmung

Krisendestillationsverordnung

Historische Fassung: Stand 07.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständigen Landesstellen haben im Rahmen der Durchführung der Gewährung der Unterstützung Kontrollen bei den Antragstellern und Begünstigten durchzuführen.