Gesetze / Krisendestillationsverordnung
KDV§ 3 Antragsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDV/3#abs-1 (1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann ausschließlich beantragt werden
1.
von Unternehmen im Weinsektor nach Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern und Branchenverbänden und
2.
für zu destillierenden Wein mit einer Mindestmenge von 300 Litern je Antragstellendem.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDV/3#abs-2 (2) Ein Antrag auf Unterstützung für die Destillation von Wein ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesstelle bis zum 22. Oktober 2023 zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDV/3#abs-3 (3) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu Menge und Region des zu destillierenden Weines zu enthalten.