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# § 3 KDV — Antragsverfahren

Krisendestillationsverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann ausschließlich beantragt werden

- 1. von Unternehmen im Weinsektor nach Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern und Branchenverbänden und

- 2. für zu destillierenden Wein mit einer Mindestmenge von 300 Litern je Antragstellendem.

(2) Ein Antrag auf Unterstützung für die Destillation von Wein ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesstelle bis zum 22. Oktober 2023 zu stellen.

(3) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu Menge und Region des zu destillierenden Weines zu enthalten.

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Zitiervorschlag: § 3 KDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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