Gesetze / Krisendestillationsverordnung 2026
KDV 2026§ 7 Datenschutz
Stand: 05.09.2026
Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.