Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.
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Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.