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§ 7 KDV 2026 — Datenschutz

Krisendestillationsverordnung 2026

Stand: 05.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.